Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Feuerhalle – Die Eventlocation, Alte Tuchfabrik, Euskirchen

53879 Euskirchen – Inhaberin: Kirsten Hannewald

  1.  Für alle Vereinbarungen / Leistungen der Firma Feuerhalle – Eventlocation (Vermieter/Verkäufer) an ihre Kunden (Mieter/Käufer) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch seine Bestellung erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Alle Angebote der Firma Feuerhalle – Eventlocation sind unverbindlich und freibleibend. Ein Miet- / Liefervertrag kommt durch schriftliche Bestätigung desselben zustande.
  2. Eingehende Anfragen und/oder Bestellungen werden im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten der Firma Feuerhalle – Eventlocation erledigt.
  3. Die Veranstaltungsräumlichkeiten werden in Gänze in einwandfreiem Zustand übergeben; Beanstandungen hinsichtlich etwaiger Mängel sind unverzüglich bei Übergabe der Räumlichkeiten anzuzeigen und zu belegen. Nachträgliche Ansprüche und Reklamationen sind ausgeschlossen; Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung / Nutzung des Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten – hierfür wird eine Kaution erhoben, welche mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsdatum auf dem Konto der Firma Feuerhalle – Eventlocation gutgeschrieben sein muss.
  4. Die Vermietung erfolgt nach unserer jeweils gültigen Preisliste; eventuell zwischen Auftragserteilung und Ausführung eintretende Preiserhöhungen (z.B. durch steigende Energiepreise u.a.) bleiben vorbehalten.
  5. Die Zahlung aller Rechnungen hat innerhalb von sieben Tagen, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Feuerhalle – Eventlocation berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen; der Kunde hat der Firma Feuerhalle – die Eventlocation aufgrund seines Zahlungsverzuges entstehende Mahn- und Portokosten zu erstatten.
  6. Alle zum Zeitpunkt der Veranstaltung befindlichen Gegenständen in der Eventlocation sind Eigentum des Vermieters, also der Firma Feuerhalle – Eventlocation; dies gilt insbesondere für das Mobiliar, die Schank- und Spültechnik, die Lichttechnik, die Beschallung, die Dekoration, Bestuhlung, Tischwäsche, Porzellan uvm. – diese sollten in ordnungsgemäßen Zustand und zu der vereinbarten Frist an den Vermieter zurückgegeben werden; sofern Teile beschädigt oder entwendet werden oder verloren gehen, werden die entsprechenden Kosten, die Ersatzbeschaffungen dem Mieter in voller Höhe in Rechnung gestellt – eine Auflistung der zum Zeitpunkt der Veranstaltung vorhandenen Gegenstände erhalten die Kunden als separate Anlage zu ihrem jeweiligen Mietvertrag. Der Kunde haftet bei Zuwiderhandlung in vollem Umfang.
  7. Gleiches gilt für Beschädigungen oder Verunreinigungen an der Veranstaltungshalle oder dem Außengelände – für alle durch den Kunden (mutwillig) herbeigeführten Beschädigungen der Halle und des Gebäudes wird der Kunde vollumfänglich haftbar gemacht.
  8. Verfügt der Kunde nicht über die notwendigen Kenntnisse oder Fähigkeiten zum ordnungsgemäßen Betrieb der Mietgegenstände, so hat er die Firma Feuerhalle – Eventlocation hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Kunde haftet für alle durch einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit den Mietgegenständen entstandenen Schäden. Mobiliar auf eigene Verantwortung u. ohne Abstimmung einzubringen ist nicht gestattet.
  9. Der Mieter verpflichtet sich, die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Die zum Betrieb der Mietgegenstände notwendigen Kosten (Wasser, Strom etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
  10. Die Getränkebelieferung der Feuerhalle erfolgt ausschließlich über die Firma Georg Hutter Sohn e.K. zu deren Geschäftsbedingungen und Konditionen; die agBs der Firma Georg Hutter Sohn erhalten Sie auf Wunsch als Anlage zu Ihrem Mietvertrag. Das Mitbringen eigener Getränke jeglicher Art ist nicht gestattet.
  11. Eine evtl. anfallende GEMA-Gebühr ist seitens des Mieters zu prüfen und zu entrichten; hier haftet der Vermieter nicht für etwaige Versäumnisse.
  12. Die Halle sowie sämtliche Mietgegenstände sind in ordnungsgemäßem Zustand jeweils zum vereinbarten Termin wieder zurückzugeben.
    1. Wird der Mietvertrag vom Kunden mit einer kürzeren Frist als
      4 Wochen vor dem Datum der vereinbarten Überlassung der Räumlichkeiten storniert, so hat der Kunde einen
      Schadenersatz in Höhe von 80% des vertragsmäßigen Mietzins zu zahlen.
      8 Wochen vor dem Datum der vereinbarten Überlassung der Räumlichkeiten storniert, so hat der Kunde einen
      Schadenersatz in Höhe von 50% des vertragsmäßigen Mietzins zu zahlen.
  13. Im Falle der Anmietung der Halle durch den Kunden haftet der Kunde vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe an die Firma Feuerhalle – Eventlocation für alle Unfall- und Haftpflichtansprüche.
  14. Die Räumlichkeit ist vom Kunden zum jeweils vereinbarten Termin vollständig geräumt und besenrein zur Verfügung zu halten; Bei Nichteinhaltung der Räumungs- oder Reinigungsverpflichtung hat der Kunde einen Mehrpreis (bis zu einer halben Tagesmiete der Halle oder u.U. mehr) zu zahlen.
  15. Jegliche Haftung der Firma Feuerhalle – Eventlocation für Unfälle oder sonstige Schadensfälle, die sich während der Nutzung der Mietgegenstände ereignen ist ausgeschlossen, ebenso ist die Haftung der Firma Feuerhalle – Eventlocation für evtl. Schäden an Gegenständen, die sich während der Mietdauer in den Räumlichkeiten befinden ausgeschlossen, noch an Gebäudeschäden und Schäden der Außenanlagen der Alten Tuchfabrik.
  16. Erfüllungsort und Ort des Gerichtsstands ist für Kaufleute Euskirchen – Eigentümer der Firma Feuerhalle – Eventlocation ist Frau Kirsten Hannewald.
  17. Nach § 144 AO werden alle getätigten Umsätze mit unseren Kunden aufgezeichnet.
  18. Wir weisen darauf hin, das personenbezogenen Daten, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten, per EDV verarbeitet werden. Gem. der neuen DSVGO sind wir verpflichtet, Sie von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen; hierzu erhalten Sie auch unser Merkblatt zur aktuellen DSVGO; weitere Benachrichtigungen hierzu erfolgen durch uns nicht mehr.
  19. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so berührt die nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Streben der Parteien am nächsten kommt.